Jugendstrafrecht
Auch wenn im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke vorherrscht, ist und bleibt das Jugendstrafrecht Strafrecht. Eine Verteidigung durch einen im Jugendstrafrecht versierten Anwalt ist oft ratsam.
Für wen gilt das Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht ist anwendbar für Jugendliche, die im Tatzeitpunkt 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren. Für sogenannte Heranwachsende, also junge Erwachsene, die zur Tatzeit bereits das 18., jedoch noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatten, gilt grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht. Das Jugendstrafrecht kann aber ebenfalls angewendet werden, wenn beispielsweise die Gesamtbetrachtung des Heranwachsenden ergibt, dass er in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung zur Tatzeit einem Jugendlichen gleich stand.
Vorteile des Jugendstrafrechts
Das Jugendstrafrecht bringt für den Beschuldigten in der Regel einige Vorteile mit sich. Ein Anwalt wird daher immer versuchen Argumente zu finden, warum für seinen heranwachsenden Mandanten das Jugendstrafrecht Anwendung finden sollte. Denn im Mittelpunkt des Jugendstrafrechts steht der Erziehungsgedanke. Der Jugendliche soll meist nicht bestraft, sondern zu einem künftig sozial adäquaten und straffreien Leben erzogen werden. Daher können auch relativ schwere Straftaten wie Raub, gefährliche Körperverletzung etc. im Jugendstrafrecht mit relativ milden Sanktionen, wie beispielsweise Verwarnung, Erteilung von Auflagen oder Jugendarrest geahndet werden.
Aber das Gericht wird einen Jugendlichen zu einer Jugendstrafe verurteilen, wenn bei ihm sog. „schädliche Neigungen“ oder eine „besondere Schwere der Schuld“ festgestellt wird. Eine Verteidigung durch einen im Jugendstrafrecht versierten Anwalt ist daher besonders bei schweren Straftaten ratsam. Schließlich geht es häufig um die Zukunft des Jugendlichen.
Pflichtverteidigung im Jugendstrafrecht
Häufiger als im Erwachsenenstrafrecht wird im Jugendstrafverfahren dem Jugendlichen ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit der Besonderheit, dass im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht häufig darauf verzichtet wird dem Jugendlichen oder Heranwachsenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Es entstehen dann aus der Vertretung durch einen Rechtsanwalt keine Kosten.
Sie (oder ihr Kind) werden einer Straftat beschuldigt oder vom Gericht dazu aufgefordert, einen Anwalt Ihres Vertrauens zu benennen, der Ihnen dann als Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Rufen Sie mich an und ich berate und vertrete Sie oder ihr Kind gerne, wenn möglich auch als Pflichtverteidiger.