Rechtsanwalt Jochmann Berlin

Corona-Förderprogramme und die strafrechtlichen Risiken

Die Politik hat Hilfsprogramme zur Abschwächung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie verabschiedet. Eine besondere Rolle spielen die sogenannten Corona-Soforthilfen für Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler. Es handelt sich um Geldzahlungen, die nicht zurückerstattet werden müssen und unbürokratisch beantragt werden können, um schnelle Hilfe zu gewährleisten. Falsche Angaben in Förderanträgen können allerdings strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

In welchen Fällen drohen strafrechtliche Konsequenzen?

Eine Strafbarkeit droht nicht nur bei einem Missbrauch durch Unberechtigte, wenn Soforthilfen bewusst unter Angabe falscher Namen beantragt wurden, sondern auch bei fehlerhaften Angaben eines grundsätzlich redlichen Antragsstellers. Der Antragsteller muss insbesondere versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist und sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden hat. Zudem ergeben sich zukünftig mögliche Strafbarkeitsrisiken aus einer fehlerhaften Verwendung des Geldes.

Welche (strafrechtlichen) Konsequenzen drohen bei Falschangaben?

Kommt es zu Falschangaben im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen kommen vor allem folgende Konsequenzen in Betracht:

  • Rückforderung des Geldes im verwaltungsrechtlichen Verfahren
  • Einleitung eines Strafverfahrens wegen Betrugs (§ 263 StGB), Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB)
  • Strafrechtliche Vermögensabschöpfung
  • Haftung der Geschäftsführung nach § 130 OWiG
  • gewerberechtliche Konsequenzen wie das Verbot der zukünftigen Ausübung des Gewerbes aufgrund fehlender Zuverlässigkeit

Ein Betrug liegt vor, wenn die Vortäuschung falscher Tatsachen zur Auszahlung einer Leistung geführt hat, auf die bei Zugrundelegung der tatsächlichen Umstände kein Anspruch bestanden hätte. Bei den Soforthilfen handelt es sich um Subventionen. Daher greift der Tatbestand des Subventionsbetrugs, der bereits zu einem sehr frühem Zeitpunkt erfüllt ist. Anders als beim Betrug ist kein Schadenseintritt erforderlich. Daher droht bereits durch Absenden des Formulars eine Strafbarkeit, selbst wenn es zu keiner Auszahlung kommt oder die unrichtigen Angaben für die Gewährung der an sich berechtigten Subvention bedeutungslos sind. Hinzu kommt, dass für einen Subventionsbetrug leichtfertiges Handeln ausreicht (§ 264 Abs. 5 StGB). Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt in grober und vermeidbarer Weise außer Acht lässt. In Zukunft wird sich zudem die Frage stellen, inwiefern eine Strafbarkeit wegen der „falschen“ Verwendung der Subventionen gem. § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht kommt – wenn also das Geld nicht eingesetzt wird, um eine durch die Pandemie entstandene finanzielle Notlage zu überwinden.

Im Rahmen des Antrags muss eidesstattlich versichert werden, dass die Angaben richtig sind. Bei falschen Angaben kommt daher eine Strafbarkeit wegen (fahrlässiger) Versicherung an Eides statt gem. § 156 oder § 161 StGB in Betracht.

Eine weitere Konstellation liegt beim Umschichten des Betriebsvermögens auf ein Privatkonto vor. Wird Geld vom Geschäfts- auf das Privatkonto übertragen und eine Förderung aufgrund eines Liquiditätsengpasses beantragt, kommt ebenfalls ein Subventionsbetrug sowie eine falsche Versicherung an Eides statt in Frage. Abhängig von der Gesellschaftsform kann auch der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllt sein.

Strafbarkeit im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld

Im Zusammenhang mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld besteht ebenfalls ein strafrechtliches Risiko. Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den Lohn. Der Arbeitgeber soll die Möglichkeit haben, Mitarbeiter trotz Arbeitsausfall weiter beschäftigen zu können. Der Tatbestand des Subventionsbetrugs ist auch hier bereits erfüllt, wenn der Arbeitgeber unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Eine Strafbarkeit kommt daher etwa in Betracht, wenn der Arbeitgeber:

  • nicht prüft, ob der Arbeitnehmer andere Arbeiten hätte verrichten können, um Arbeitsausfall zu verhindern
  • nicht vorrangig Urlaub eingesetzt, um Arbeitsausfall zu vermeiden

Ist mit einer Kontrolle der Anträge und Strafverfahren zu rechnen?

Trotz der unbürokratischen Antragstellung muss mit einer Überprüfung gerechnet werden. Zum einen müssen die Subventionen als Betriebseinnahme in der Steuererklärung angegeben werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird daher gegenenfalls im Nachhinein durch das Finanzamt überprüft. Zum anderen hat die Investitionsbank Berlin bereits zahlreiche Betrugsversuche gemeldet, die durch ungültige Angaben aufgefallen sind. 

Im Rahmen einer Überprüfung können neben den im Antrag beigefügten Unterlagen, die Steuererklärungen des Antragstellers hinzugezogen werden. Durch einen Vergleich der Steuererklärung des vorangegangenen und des aktuellen Jahres kann etwa nachgeprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Förderung, insbesondere der krisenbedingte Umsatzrückgang zum Zeitpunkt der Beantragung vorgelegen haben.

Die Landesregierungen haben angekündigt, Anträge im Nachhinein sorgfältig auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und jede missbräuchliche Inanspruchnahme zur Anzeige zu bringen.

Kann ich meinen Förderantrag korrigieren oder mich selbst anzeigen?

Im Fall des Subventionsbetrugs sieht das Strafgesetz in § 264 Abs. 6 StGB vor, dass von der Strafe abgesehen werden kann, wenn durch Zutun des Antragstellers eine Auszahlung der Subvention verhindert werden kann. Bei Falschangaben im Rahmen der Antragstellung besteht die Möglichkeit bis zur tatsächlichen Leistungswährung einen korrigierten Antrag an die Behörde zu übermitteln. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Korrektur grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Rückzahlung einer unberechtigt erhaltenen Subvention führt nicht zu einem Entfallen der Strafbarkeit. Dennoch kann diese im Einzelfall eine Handlungsmöglichkeit darstellen, etwa um im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt zu werden. Zudem kommt eine Selbstanzeige in Frage. Diesbezüglich sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen.

Insgesamt gilt: Aufgrund der hohen Kosten, die dem Staat durch Missbrauch entstehen, muss mit einer kritischen Überprüfungen der Anträge gerechnet werden. Für Antragsteller, die unrichtige Angaben gemacht haben, ist Handeln angezeigt. Die Rechtsunsicherheiten aufgrund der schnellen Einführung der Soforthilfe mit teilweise unklaren Förderbedingungen bürgen einerseits für den grundsätzlich redlichen Antragsteller ein Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko, andererseits aber auch Verteidigungsmöglichkeiten.

Sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, sollten Sie sich anwaltliche Hilfe suchen und keine Aussage bei der Polizei tätigen. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, das Verfahren geräuschlos zur Einstellung zu bringen und eine Anklage zu verhindern.