Strafbarkeit von „heimlichen“ Bild- und Tonaufnahmen
Fast jedes Handy verfügt mittlerweile über eine Funktion zu Sprachaufzeichnungen, Fotos und Videos. Aufgrund der vielfältigen technischen Möglichkeiten spielen Ton- und Bildaufnahmen, die ohne die Zustimmung der betreffenden Person angefertigt wurden, im Strafrecht eine wichtige Rolle.
Sind „heimliche“ Ton- oder Bildaufnahmen strafbar?
Wenn sie Ton- oder Bildaufnahmen, zum Beispiel mit ihrem Handy, von jemand anderen ohne dessen Zustimmung anfertigen, erfüllt diese Handlung den Straftatbestand des § 201 bzw. § 201a StGB. Strafbar ist es auch, solche unbefugten Aufnahmen zu gebrauchen oder Dritten zugänglich zu machen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie diese per Messaging-App teilen oder ins Internet stellen. Der Gesetzgeber sieht in solchen Fällen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für Ton- und bis zu zwei Jahren für Bildaufnahmen vor.
§ 201, 201a StGB schützen die Vertraulichkeit des nicht offen gesprochenen Wortes sowie das Recht am eignen Bild und dienen somit dem Schutz des Privatlebens. Bildaufnahmen stehen allerdings nur unter Strafe, wenn sich die abgebildete Person in bestimmte „nichtöffentliche“ Räumlichkeiten zurückgezogen hat und durch die Aufnahme ihr höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird. Die unbefugte Aufnahme des gesprochenen Wortes in nichtöffentlichen Sprechsituationen ist unabhängig vom Inhalt des Gesprochenen strafbar, der auch ganz banaler Natur seien kann. Videos zählen je nachdem, ob sie auch akustisch aufzeichnen als Ton- bzw. Bildaufnahme.
Sind Ton- oder Bildaufnahmen zur Aufklärung einer Straftat erlaubt?
Unbefugte Aufnahmen erfüllen grundsätzlich auch dann den Straftatbestand des § 201 bzw. § 201a StGB, wenn sie zur Beweissicherung im Hinblick auf eine Straftat dienen sollen. Da auch der Staat zur Aufklärung einer Straftat nicht einfach so zu heimlichen Ton- oder Bildaufnahmen befugt ist, darf der Bürger erst recht keine solchen Aufnahmen tätigen. Durch die Anfertigung setzen sie sich somit zunächst immer der Gefahr einer Strafverfolgung aus.
Nur ganz ausnahmsweise können heimliche Ton- oder Bildaufnahmen im konkreten Fall gerechtfertigt oder entschuldigt und damit nicht strafbar sein. Das private Interesse, sich für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche ein Beweismittel zu sichern, rechtfertigt unbefugte Aufnahmen allerdings nicht. Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn es um die Aufklärung einer besonders schwerwiegenden Straftat geht. Die Staatsanwaltschaft bzw. der Richter müssen dann abwägen, ob die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes bzw. des Privatlebens ausnahmsweise durch ihr Interesse an der Dokumentation eines rechtswidrigen Angriffs überwogen wird. Wie eine solche Abwägung ausgeht, ist schwer vorherzusagen. Auch in diesem Fall besteht somit die Gefahr, dass zunächst ein Ermittlungsverfahren gegen sie eröffnet wird oder sie sogar bestraft werden.
Können heimliche Ton- oder Bildaufnahmen als Beweismittel dienen?
Ton- oder Bildaufnahmen, die unbefugt hergestellt worden sind, sind im Zivilprozess grundsätzlich als Beweismittel unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn die Gegenseite in die Verwendung einwilligt. Ansonsten kann nur in besonderen Einzelfällen eine Güter- und Interessenabwägung dazu führen, dass die unbefugten Aufnahmen als Beweis gerichtlich zugelassen werden. Allein das Interesse, ein Beweismittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu schaffen, genügt für eine Ausnahme nicht.
Im Strafverfahren unterliegen solche Aufnahmen unter Umständen, aber nicht zwangsläufig einem Beweisverwertungsverbot. Auch hier bedarf es einer Abwägung, ob das Recht des Betroffenen am gesprochenen Wort bzw. Bild oder das Interesse an der Strafverfolgung überwiegt, was insbesondere bei schweren Straftaten der Fall ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch Ton- oder Bildaufnahmen entgegen einer weit verbreiteten Auffassung nicht als „ultimativer Beweis“ dienen. Sie zeigen immer nur einen Teil des Geschehens, sind also keineswegs objektiv, sondern zumeist kontextlos und bedürfen daher einer zusätzlichen Erklärung (was davor oder danach passiert ist usw.). Daher muss genau abgewogen werden, ob das Einbringen unbefugt getätigter Ton- oder Bildaufnahmen im konkreten Fall zielführend erscheint und es sich „lohnt“ das Risiko einer eigen Strafverfolgung einzugehen.
In den meisten Fällen reicht Ihre eigene, detaillierte Aussage im Hinblick auf das Tatgeschehen sowie die Benennung von möglichen Zeugen aus. Dies hat zumeist genauso viel, wenn nicht sogar mehr Aussagekraft als Ton- oder Bildaufnahmen und setzt sie keinem Strafverfolgungsrisiko aus. Lassen sie sich daher anwaltlich beraten und klären sie zuvor das Risiko, selbst wegen heimlicher Ton- oder Bildaufnahmen belangt zu werden.
Als Beweismittel sind heimliche Ton- oder Bandaufnahmen dementsprechend in der Regel nicht empfehlenswert. Im Einzelfall ist durch einen Anwalt abzuwägen, ob und wann diese als Beweismittel eingebracht werden sollten.