Rechtsanwalt Jochmann Berlin

Auslieferung

Unter einer Auslieferung versteht man das Überstellen einer per Haftbefehl gesuchten Person in ein anderes Land. Einer Auslieferung geht zumeist ein Rechtshilfeersuchen eines anderen Staates voraus, welches in Deutschland durch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt wird. Ein Auslieferungsabkommen mit dem betreffenden Land ist nicht zwingend erforderlich, sondern eine Auslieferung ist auch auf vertragsloser Grundlage möglich. Damit eine Auslieferung stattfindet, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So ist zum Beispiel erforderlich, dass:

  • Die Tat auch nach deutschem Recht zumindest sinngemäß den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht
  • Die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist
  • Keine Verfolgung des Auszuliefernden aufgrund seiner Rasse, Religion, politischen Anschauung droht
  • Keine Todesstrafe droht (…)

Ob im Einzelfall eine Auslieferung zulässig ist, hängt von einer Vielzahl von Umständen ab und kann nur durch einen Anwalt überprüft werden.

Nach Art. 16 Abs. 2 des Grundgesetzes dürfen Deutsche nicht an das Ausland ausgeliefert werden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Gesetz Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof festlegt und rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. Eine solche gesetzliche Regelung besteht insbesondere im Hinblick auf den Europäischen Haftbefehl.

In welchen Fällen droht eine Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls?

Wenn gegen sie ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, droht ihnen eine Auslieferung an den jeweiligen Staat. Ein Europäischer Haftbefehl kann in verschiedenen Fallkonstellationen erlassen werden:

  • Sie sind Deutscher und haben im europäischen Ausland eine Straftat begangen
  • Sie sind Ausländer und sind nach einer im europäischen Ausland begangenen Tat nach Deutschland gekommen

Was ist ein Europäischer Haftbefehl?

Ein Europäischer Haftbefehl ist ein vereinfachtes grenzüberschreitendes justizielles Verfahren im Sinne eines Fahndungsinstruments, welches im gesamten Gebiet der Europäischen Union gilt. Er dient der Übergabe gesuchter Personen, um ein Strafverfahren gegen diese zu führen oder eine gegenüber dieser Person verhängte Strafe zu vollstrecken.

Unter welchen Voraussetzungen findet eine Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls statt?

Die Voraussetzungen für einen Europäischen Haftbefehl bzw. eine Auslieferung hängen davon ab, ob sie Deutscher oder Ausländer sind. Im Allgemeinen sind diese weniger streng als bei einer Auslieferung an ein nichteuropäisches Land.

Sollen sie als Deutscher ins Ausland ausgeliefert werden, unterliegt diese Auslieferung strengen Anforderungen:

  • Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe dürfen sie gem. § 80 Abs. 3 IRG nur mit ihrer Zustimmung ausgeliefert werden. Lehnen sie dies ab, wird ihre Freiheitsstrafe allerdings in Deutschland vollstreckt. Dies gilt sogar dann, wenn die Tat in Deutschland nicht strafbar gewesen wäre. Zumeist bringt eine Vollstreckung in Deutschland jedoch viele Vorteile mit sich. Besonders wichtig ist oftmals, dass ihre Angehörigen sie hier leichter besuchen können.
  • Bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung ist danach zu unterscheiden, ob und in welchem Umfang die betreffende Tat In- oder Auslandsbezug aufweist:
    • Eine Auslieferung darf nicht stattfinden, wenn die betreffende Tat ausschließlich oder primär Inlandsbezug aufweist.
    • Weist eine Tat gleichermaßen Auslands- und Inlandsbezug auf, darf eine Auslieferung nur erfolgen, wenn eine Rücküberstellung nach der Verurteilung möglich ist und dadurch die Strafe in Deutschland vollstreckt werden kann. Darüber hinaus muss die vorgeworfene Tat in Deutschland und dem Land, welches die Auslieferung fordert, strafbar sein. Zusätzlich darf bei konkreter Interessenabwägung kein schutzwürdiges Vertrauen des Verfolgten bestehen, nicht ausgeliefert zu werden.
    • Weist eine Tat ausschließlich Auslandsbezug auf, ist die Auslieferung zulässig, wenn nach der Rücküberstellungsklausel gesichert ist, dass die Strafe auf Wunsch des Verfolgten in Deutschland vollstreckt werden kann. Zudem muss die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat aufweisen.

Die Auslieferung eines Ausländers aufgrund eines Europäischen Haftbefehls unterliegt weniger strengen Voraussetzungen.

  • Insbesondere muss die Tat bei einer Auslieferung zur Strafverfolgung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sein.
  • Eine Auslieferung zur Vollstreckung bedarf einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion von mindestens vier Monaten.

Darüber hinaus kann eine Auslieferung möglichweise auch dann abgewendet werden, wenn sie zwar kein Deutscher sind, aber als Ausländer ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Dies kommt insbesondere in Frage, wenn sie in Deutschland wohnen, arbeiten, Familie haben und die deutsche Sprache beherrschen.

Welche Auslieferungshindernisse bestehen?

Dem Vollzug eines Haftbefehls können verschiedenste Auslieferungshindernisse entgegenstehen, die vorliegend nicht abschließend erläutert werden können. Beispiele für Umstände, die ihre Auslieferung verhindern können, sind:

  • Abwesenheitsurteil: Die verurteilte Person war bei der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich anwesend und hatte daher keine Möglichkeit sich wirksam gegen den Vorwurf zu verteidigen
  • Schlechte Haftbedingungen: In anderen Ländern, auch innerhalb der Europäischen Union (z. B. in Ungarn), bestehen zum Teil Haftbedingungen, die menschenrechtlichen Mindeststandards nicht genügen. Hierzu zählen unzureichender Platz in den Haftzellen, mangelnde Gelegenheit zum Freigang, Insektenbefall in den Haftzellen sowie die fehlende Trennung von Toiletten und Schlafplätzen oder massive Überbelegung der Haftanstalten.

Diese und andere mögliche Auslieferungshindernisse sollten sie unbedingt durch einen Anwalt prüfen lassen, um eine drohende Auslieferung zu verhindern.

Wie läuft ein Auslieferungsverfahren ab?

Das Auslieferungsverfahren ist ein zweitgeteiltes Verfahren, bestehend aus dem Zulässigkeitsverfahren, in dem über die Rechtmäßigkeit der Auslieferung durch das Oberlandesgericht (OLG) entschieden wird und dem Bewilligungsverfahren, in dem die Bewilligungsbehörde (Generalstaatsanwaltschaft, GenStA) als außenpolitisch orientierte Behörde über die Bewilligung der Auslieferung entscheidet.

Vereinfacht dargestellt verläuft der Verfahrensgang einer Auslieferung folgendermaßen:

  1. Ausschreibung zur Fahndung
  2. Vorläufige Festnahme des Verfolgten
  3. Vorführung vor dem Amtsgericht
  4. Antrag der GenStA auf Auslieferungshaftbefehl
  5. Auslieferungshaftbefehl durch das OLG
  6. Vorläufige Bewilligungsentscheidung durch die Bewilligungsbehörde (GenStA) und Mitteilung an Verfolgten
  7. Antrag der GenStA auf Entscheidung über Zulässigkeit der Auslieferung
  8. Entscheidung des OLG über Zulässigkeit der Auslieferung und Überprüfung der vorläufigen Bewilligungsentscheidung
  9. Bewilligung der Auslieferung durch die Bewilligungsbehörde
  10. Vollzug der Auslieferung  durch GenStA

Welche Rechtsmittel stehen ihnen gegen eine Auslieferung zur Verfügung?

Die Entscheidung über eine Auslieferung erfolgt durch das OLG. Nach § 13 Abs. 1 S. 2 IRG ist die Entscheidung des OLG unanfechtbar, d.h. es besteht keine direkte Möglichkeit gegen diese vorzugehen. Im Einzelfall kann ggf.:

  • § 33 IRG eine erneute Entscheidung bei Eintreten neuer Umstände erzielt werden
  • §§ 77 Abs. 1 IRG, 33a StPO ein Antrag auf nachträgliche Anhörung gestellt werden

Die Bewilligungsentscheidung ist als sogenannte Vorab-Bewilligung zu formulieren und kann durch das OLG gem. § 79 Abs. 2 IRG überprüft werden. Zudem kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Überprüfung stattfinden, wenn die Bewilligungsentscheidung über die Zulässigkeitsentscheidung hinausgeht (BVerfG Beschluss vom 9.6.2015, 2 BvR 965/15). Gem. §§ 79 Abs. 3, 33 IRG kann ggf. eine erneute Entscheidung bei Eintreten neuer Umstände erzielt werden.

Als letztes Mittel ist eine Verfassungsbeschwerde möglich. Diese muss aufgrund der Dringlichkeit zumeist mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 Abs. 1 BVerfGG verbunden werden, um eine Auslieferung noch verhindern zu können.

Gerade aufgrund der eingeschränkten Rechtsmittel gegen eine Auslieferung sollten Sie so früh wie möglich einen Anwalt hinzuziehen. Dieser kann mögliche Einwände gegen eine Auslieferung prüfen und frühzeitig vortragen.