Rechtsanwalt Jochmann Berlin

Verjährung

Sowohl die Strafverfolgung als auch die Strafvollstreckung unterliegen der Verjährung, sind also nur bis zum Ablauf einer bestimmten Frist möglich. Die Verfolgungsverjährung legt fest, ab welchem Zeitpunkt die Strafverfolgungsbehörden keine Ermittlungen mehr aufnehmen oder fortführen dürfen. Hiervon zu unterscheiden ist die Vollstreckungsverjährung. Diese regelt, ab wann eine bereits verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden kann.

Verfolgungsverjährung

Nach Ablauf einer bestimmten Frist kann eine Straftat nicht mehr verfolgt werden. Das Eintreten der Verfolgungsverjährung führt dazu, dass das Verfahren eingestellt werden muss und nicht mehr ermittelt werden darf.

Dem Instrument der Verjährung liegt der Gedanke zugrunde, dass nach einer gewissen Zeit eine Bestrafung keinen Sinn mehr macht. Ausnahmen bestehen jedoch für besonders schwerwiegende Straftaten wie Mord oder Kriegsverbrechen. Hier tritt keine Verjährung ein.

Wann beginnt die Verfolgungsfrist?

Die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald eine Straftat „beendet“ ist. Dies setzt voraus, dass der Täter alle Tatbestandsmerkmale erfüllt hat und das Tatgeschehen abgeschlossen wurde. Bei einem Diebstahl ist dies beispielsweise der Fall, sobald der Täter den Gegenstand in seinen Gewahrsam gebracht und die Beute gesichert hat, indem er sie in seiner Wohnung versteckt hat.

Problematisch ist der Fristbeginn vor allem bei Delikten, die nicht an einen Erfolg anknüpfen. So stellt der Besitz von Drogen, Waffen oder kinderpornographischen Schriften ein Dauerdelikt dar. Solange sich diese Gegenstände im Besitz des Täters befinden, beginnt die Verjährung nicht zu laufen.

Es ist also nicht immer einfach zu ermitteln, wann die Verjährungsfrist beginnt. Im Einzelnen sollten Sie durch einen Anwalt klären lassen, wann die Verfolgungsfrist begonnen hat und ob diese bereits abgelaufen ist.

Wie lange ist die Verfolgungsfrist?

Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung tritt nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist ein. Die Länge dieser Frist richtet sich nach der Höher der im Gesetz angedrohten Strafe für die in Frage stehende Tat:

  • 30 Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind
  • 20 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren bedroht sind (z. B. Totschlag)
  • 10 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren bis zu 10 Jahren bedroht sind (z. B. sexueller Missbrauch von Kindern)
  • 5 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu 5 Jahren bedroht sind (z. B. Körperverletzung, Diebstahl, Betrug)
  • 3 Jahre bei den übrigen Taten (z. B. Hausfriedensbruch)

Wann ruht die Verjährungsfrist?

Unter bestimmten Voraussetzungen „ruht“ die Frist der Verfolgungsverjährung. Die Frist läuft für eine bestimmten Zeit nicht weiter und wird nach Beendigung des Ruhens fortgesetzt, ohne neu zu beginnen. So ruht die Verfolgungsverjährungsfrist bei sexuellem Missbrauch, Vergewaltigung und ähnlichen Straftaten bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers.

Kann die Verjährungsdauer unterbrochen werden?

Die Verfolgungsverjährung kann in bestimmten Fällen unterbrochen werden. Die Unterbrechung führt im Gegensatz zum Ruhen dazu, dass die Frist nach Wegfallen des Grundes von vorne zu laufen beginnt. So unterbrechen beispielsweise die erste Vernehmung des Beschuldigten, eine richterliche Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnung, ein Haftbefehl oder die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Eröffnung des Hauptverfahrens die Verjährung. Die Frist beginnt in diesen Fällen neu zu laufen. Allerdings tritt die Verjährung spätestens mit dem Doppelten der ursprünglichen Verjährungsfrist ein. Bei einer Körperverletzung also spätestens nach 10 Jahren.

Vollstreckungsverjährung

Die Vollstreckungsverjährung regelt, wie lange eine Strafe oder Maßnahme nach einem rechtskräftigen Urteil vollstreckt werden kann. Dies hat zur Folge, dass ein Täter, der zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, diese nicht mehr antreten muss, wenn Vollstreckungsverjährung eingetreten ist. Im Falle der Verurteilung zu einer Geldstrafe, muss der Verurteilte diese nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr zahlen.

Kann ich heute noch (in Deutschland) inhaftiert werden?

Die Vollstreckungsverjährung ist beispielsweise relevant, wenn jemand nach seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ins Ausland geflohen ist und seine Haftstrafe nie angetreten hat. Ob bei einer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland eine Inhaftierung droht, hängt davon ab, ob die Vollstreckungsverjährung bereits eingetreten ist. Dies richtet sich danach, wann die Vollstreckungsverjährung begonnen hat, wie lange die Frist war und ob sonstige Umstände vorliegen.

Wann beginnt die Vollstreckungsverjährung?

Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Diese tritt ein, wenn das Urteil mit keinem ordentlichen Rechtsmittel (Berufung, Revision) mehr angegriffen werden kann.

Wann tritt Vollstreckungsverjährung ein?

Anknüpfungspunkt für die Frist der Vollstreckungsverjährung ist die konkrete Strafe und anders als bei der Verfolgungsverjährung nicht das generelle Strafmaß der verletzten Norm. Lebenslange Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrung verjähren überhaupt nicht. Im Übrigen gilt:

  • Freiheitsstrafen über 10 Jahren verjähren nach 25 Jahren
  • Freiheitsstrafen über 5 Jahren verjähren nach 20 Jahren
  • Freiheitsstrafen über einem Jahr verjähren nach 10 Jahren
  • Freiheitsstrafen unter einem Jahr und Geldstrafen über 30 Tagessätze verjähren nach 5 Jahren
  • Geldstrafen unter 30 Tagessätzen verjähren nach 3 Jahren
  • Maßnahmen nach § 11 StGB verjähren grundsätzlich nach 10 Jahren, die Anordnung von Führungsaufsicht und die erste Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verjähren nach 5 Jahren
  • Geldbußen von mehr als 1000 Euro verjähren nach 5 Jahren, alle anderen Geldbußen nach 3 Jahren

Wann ruht die Vollstreckungsverjährung?

Auch die Vollstreckungsverjährung kann ruhen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, der Verurteilte haftunfähig oder aufgrund einer anderen Straftat im Ausland inhaftiert ist und die Strafe daher in Deutschland nicht antreten kann. Die Vollstreckungsverjährungsfrist läuft in dieser Zeit nicht weiter und wird nach Beendigung des Ruhens fortgesetzt.

Kann die Verjährungsfrist auch verlängert werden?

Die Frist zur Verjährung der Vollstreckung kann einmalig um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden. Hierzu ist ein Antrag der Vollstreckungsbehörde erforderlich, über den ein Gericht entscheidet. Voraussetzung ist, dass sich der Betroffene in einem Gebiet aufhält, aus dem eine Auslieferung oder Überstellung nicht möglich ist. Eine solche Verlängerung findet vor allem statt, wenn der Verurteilte vor dem Strafantritt oder während des Strafvollzugs ins Ausland geflohen ist. Die Ermessensentscheidung des Gerichts richtet sich danach, ob ein weiteres Vollstreckungsbedürfnis besteht oder nicht.