Rechtsanwalt Jochmann Berlin

Begnadigung/Gnadenantrag

Durch einen Gnadenantrag, auch Gnadengesuch genannt, kann eine bereits rechtskräftig verhängte Entscheidung im Gnadenwege ausnahmsweise abgeändert oder sogar aufgehoben werden. Für den Verurteilten stellt ein Gnadenantrag das letzte Mittel dar, um ist die Vollstreckung einer Strafe ganz oder zumindest teilweise abzuwehren oder aufzuschieben.

Was ist eine Begnadigung?

Eine Begnadigung bedeutet, dass rechtskräftig ausgesprochene, noch bestehende Rechtsnachteile durch eine Ermessensentscheidung im konkreten Einzelfall durch die Exekutive gemildert oder sogar aufgehoben werden. Ein erfolgreicher Gnadenantrag kann die Rechtsfolgen eines Urteils somit ganz oder teilweise beseitigen.

Wozu dient die Begnadigung?

Bei dem Instrument der Gnade handelt es sich nicht um ein Recht und somit auch nicht um ein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne. Die Möglichkeit einer Begnadigung beruht vielmehr auf dem altertümlichen Gedanken des Gnadenerweises und dient dazu, in bestimmten Einzelfällen Gerechtigkeit zu schaffen, wenn das förmliche Recht hierzu ausnahmsweise nicht geeignet ist.

Während Gericht und Staatsanwaltschaft an Recht und Gesetz gebunden sind, ist dies die Gnadenstelle grundsätzlich nicht. Sie steht vielmehr über dem Recht. In den meisten Bundesländern besteht allerdings eine Gnadenordnung (so auch in Berlin), die gesetzliche Regelungen zum Gnadengesuch enthält.

Was ist Voraussetzung für einen Gnadenantrag?

Ein Gnadenantrag kommt immer erst dann in Frage, wenn alle rechtlichen Möglichkeiten (Rechtsmittel) zur Erlangung des angestrebten Ziels ausgeschöpft sind.

Ein Gnadenantrag sollte gestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die durch das Strafgericht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt werden konnten und zu einer unerträglichen Härte im Einzelfall führen.

In welchen Fällen kommt ein Gnadenantrag in Frage?

In welchen Fällen ein Gnadenantrag gestellt werden kann, ist gesetzlich nicht abschließend geregelt. Die Gnadenordnungen der Länder erhalten teilweise Aufzählungen, was Gegenstand eines Gnadenantrags seien kann.

Ziele eines Gnadenantrags können insbesondere sein:

  • Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung
  • Strafaufschub oder -unterbrechung
  • Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung
  • Ganzer oder teilweiser Erlass von Freiheitsstrafen

Welche Gründe sprechen für eine Begnadigung?

Es gibt Fälle, in denen im Rahmen der strafrechtlichen Entscheidung bestimmte Härten und Unbilligkeiten keine Berücksichtigung finden konnten.

Einerseits ist der Richter an das Gesetz gebunden, welches ihm bestimmte Entscheidungen vorschreibt. Diese führen zwar in der Regel, aber eben nicht immer zu einem gerechten Urteil. Andererseits können in der Entscheidung des Richters nur Umstände berücksichtigt werden, die bis zur Verkündung des Urteils eingetreten sind. Demzufolge können nachträglich eingetretene Veränderungen sich in der gerichtlichen Entscheidung nicht widerspiegeln.

Das Instrument der Gnade soll eine individuell gerechte Entscheidung herbeiführen, indem in bestimmten Einzelfällen Härten und Unbilligkeiten ausgeglichen werden.

Da es immer auf den Einzelfall ankommt, können nur beispielhaft Umstände genannten werden, bei deren Vorliegen ein Gnadenantrag in Frage kommt. Keiner der genannten Gründe führt zwangsläufig zu einer Begnadigung. Gründe für eine Begnadigung können sein:

  • Eine schwere Erkrankung des Antragsstellers
  • Kranke Familienangehörige wie Eltern oder Kinder, deren Betreuung anderweitig nicht gewährleistet werden kann
  • Drohender Verlust des Arbeitsplatzes

Eine weitere Konstellation, in der ein Gnadenantrag in Frage kommt, besteht im Zusammenhang mit Straftaten, die (teilweise) auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen sind. In diesem Fall kann gem. § 35 BtMG eine Therapie statt Strafe erfolgen. Allerdings nur, wenn alle zu vollstreckenden Strafen ihre Ursache in der Abhängigkeit haben. Besteht daneben  eine zu vollstreckende Strafe, die nicht auf die Betäubungsmittelabhängigkeit zurückzuführen ist, kommt diesbezüglich ein Gnadenantrag in Betracht, um die Möglichkeit einer Therapie aufrechtzuerhalten.

Bei Gnadenentscheidungen kann zudem das Verhalten und die Einstellung des Betroffenen zu seiner Tat berücksichtigt werden. Hierzu zählen insbesondere:

  • Verhalten im Strafvollzug
  • Reue im Hinblick auf die Tat
  • Eine erfolgte Schadenswidergutmachung

 Wer ist für einen Gnadenantrag zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem zugrunde liegenden Strafverfahren. Es kommt darauf an, ob in erster Instanz ein Bundes- oder Landesgericht entschieden hat.

  • In der Regel ist somit die Landesbehörde zuständig. In Berlin ist die Gnadenstelle die für Justiz zuständige Senatsverwaltung.
  • Ausnahmsweise (insbesondere bei Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in erster Instanz) ist der Bundespräsident zuständig (§ 452 StPO). Dieser entscheidet persönlich über den Antrag (Art. 60 Abs. 2 Grundgesetz).

Besteht ein Anspruch auf Gnade?

Es besteht lediglich ein Anspruch darauf, einen Gnadenantrag stellen zu dürfen, jedoch kein Rechtsanspruch auf Gnade. Der Betroffene hat also lediglich das Recht, ein Gnadengesuch zu stellen, über welches auch entschieden werden muss. Darüber hinaus ist die Gnadenentscheidung weder gerichtlich überprüfbar noch anfechtbar.

Damit ein Gnadengesuch möglichst hohe Erfolgsaussichten hat, ist es sinnvoll diesen durch einen erfahrenen Strafverteidiger stellen zu lassen. Sie sollten sich daher unbedingt an einen Anwalt wenden, um die Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Fall zu klären und gegebenenfalls einen Gnadenantrag bestmöglich auszugestalten. Insbesondere ist es einem Rechtsanwalt möglich, Akteneinsicht zu erhalten.